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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für den Geschäftsverkehr mit unseren Kunden der JL IMMOBILIEN HAMBURG Inh. Jack Laghai. Durch die AGB wird der Vertragsabschluss durch ein vorformuliertes Regelwerk standardisiert, vereinfacht und beschleunigt. Für Kaufleute i. S. des HGB gelten Sie ebenfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

  1. Vertraulichkeit
    Alle durch uns erteilten Informationen, Unterlagen und Auskünfte inklusive unserer Objektnachweise sind ausschließlich für unsere Kunden bestimmt und dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der JL IMMOBILIEN  HAMBURG Inh. Jack Laghai an Dritte weitergegeben werden. Schuldhafte Zuwiderhandlungen können den Weitergebenden ggf. im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrags (Z.B. Miet- oder Kaufvertrag) zu Schadenersatzzahlungen verpflichten.
  2. Haftungsbeschränkung

    a) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die von uns weitergegebenen Objektinformationen, Unterlagen, Pläne, Grundrisse, Auskünfte, Energieausweise usw. vom Verkäufer bzw. Vermieter stammen. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben übernehmen wir aus diesem Grunde nicht. Es obliegt daher unseren Kunden (Miet- oder Kaufinteressent), die erhaltenen Objektinformationen und Angaben auf Richtigkeit hin zu prüfen. Im Übrigen haftet die JL IMMOBILIEN  HAMBURG Inh. Jack Laghai ausschließlich bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, dem Fehlen garantierter Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung einer Kardinalpflicht. Ansonsten nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    b)Wir sind grundsätzlich nicht befugt, Gelder und sonstige Vermögenswerte zur Verwahrung oder Weiterleitung an Dritte in Empfang zu nehmen sowie Darlehenszusagen zu geben.

  3. Datenschutz
    Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die von JL IMMOBILIEN HAMBURG Inh. Jack Laghai zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen befugt ist, die notwendigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten.

  4. Vertragsschluss
    Der Provisionsanspruch des Maklers (JL IMMOBILIEN HAMBURG Inh. Jack Laghai) entsteht mit Abschluss eines rechtswirksamen Hauptvertrags, sofern eine Provision vereinbart wurde und nicht zu gesetzlichen Regelungen im Widerspruch steht. Die Provision ist verdient und fällig, sobald der Hauptvertrag (Miet- /Kaufvertrag) zustande gekommen ist. Handelt es sich bei dem Hauptvertrag zudem um einen Mietvertrag, ist eine Provision von Seiten des Wohnungssuchenden nur dann zu leisten, wenn die JL IMMOBILIEN HAMBURG Inh. Jack Laghai ausschließlich wegen des Auftrags des Wohnungssuchenden das Wohnungsangebot einholt und eine Provisionspflicht vorher vereinbart wurde. Ist der Auftrag vom Vermieter ausgegangen, so kann die JL IMMOBILIEN HAMBURG Inh. Jack Laghai nur von Diesem einen Provision einfordern, sofern dies vorher vereinbart wurde. Ist durch unsere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit der gewünschte Hauptvertrag zustande gekommen, ist eine Provision vom Auftraggeber und oder vom Verkäufer und Käuferjeweils zu gleichen Teilen an die JL IMMOBILIEN HAMBURG Inh. Jack Laghai zu zahlen. Die Provisionsforderung ist nach Abschluß des Hauptvertrage / Notariellem Kaufvertrag verdient und fällig.

  5. Provisionshöhe
    a) Im Fall des Verkaufs einer Wohnung, eines Einfamilienhauses oder eines Grundstücks, verpflichten sich der Verkäufer und der Käufer im Sinne des § 656c Abs. 1 BGB, uns als Makler von der Maklercourtage von insgesamt 7,14% vom Kaufpreis inkl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer jeweils in gleicher Höhe einen Anteil von 3,57 % vom Kaufpreis inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen. Diese Regelung gilt nur, sofern der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.b) Ist bei dem Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses im Sinne des § 656c Abs. 1 BGB der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder im Falle des Verkaufs eines Baugrundstücks, einer Gewerbeimmobilie oder eines an eine Vielzahl von Parteien vermietetes Wohnhaus (Zinshaus), sowie im Fall der Vermietung von Gewerberäumen, kommt ein Maklervertrag mit dem Käufer/Mieter zustande, wenn der Käufer/Mieter von unserem Angebot Gebrauch macht, unabhängig davon, ob der Käufer/Mieter sich mit uns oder z.B. dem Eigentümer (Vermieter oder Vormieter) direkt in Verbindung setzt. Die Höhe einer in diesen Fällen allein vom Käufer/Mieter zu zahlende Maklercourtage richtet sich nach Vereinbarung oder beträgt im Falle des Fehlens einer Vereinbarung 7,14 % vom Kaufpreis inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

    c) Bei Abschluss eines Wohnungsmietvertrages ist die Courtage vom Besteller (in der Regel also der Vermieter) zu tragen. In diesem Falle ist die Anmietung einer Immobilie courtagefrei für den Mieter. Unsere übliche

    Provision beträgt 2 Nettokaltmieten inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

    d) Bei gewerblichen Mietverträgen beträgt die Courtage das 3fache einer Monatsbruttomiete zzgl. 5% eines  ggf. zu zahlenden Abstandsbetrages jeweils zzgl. der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

    e) Von den Ziffern 5 a) – c) abweichende Courtagesätze werden in unseren Anzeigen und unseren Exposés gesondert ausgewiesen.
    Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber unserer Provisionsforderung nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.
  6. Erstellung von Mietverträgen durch den Makler
    Wenn im Auftrag des Vermieters einen Mietvertrag erstellen, geschieht dies auf Basis eines Standard-Formularmietvertrags und auf ausdrücklichen Wunsch und nach den Vorgaben des Vermieters. Dies betrifft insbesondere Klauseln in den sog.„Sonstigen Vereinbarungen“ und etwaige Anlagen zum Mietvertrag. Der Auftraggeber bestätigt mit Unterzeichnung eines Mietvertrags die Richtigkeit der Angaben. Wir übernehmen keine Haftung für eine eventuelle Rechtsunwirksamkeit einzelner Klauseln oder ganzer Paragraphen, insbesondere, wenn diese auf Wunsch des Vermieters im Mietvertrag aufgenommen wurden.

  7. Rückfragenklausel
    Im Verhältnis zum Eigentümer eines Objekts (Immobilie), das uns zur Vermittlung bzw. Vermakelung an die Hand gegeben worden ist, gilt, dass der Eigentümer verpflichtet ist, vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrags (Kauf- oder Mietvertrag) unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei der JL IMMOBILIEN HAMBURG Inh. Jack Laghai nachzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartner durch unsere Tätigkeit veranlasst worden ist.

  8. Folgegeschäft
    Ein Provisionsanspruch der JL IMMOBILIEN HAMBURG Inh. Jack Laghai besteht auch bei etwaigen Folgegeschäften, die innerhalb eines zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs seit dem Ursprungsvertrag abgeschlossen werden. Ein Folgegeschäft liegt dabei vor, wenn eine Erweiterung oder Veränderung der abgeschlossenen Vertragsangelegenheit eintritt.

  9. Doppeltätigkeit
    Die JL IMMOBILIEN HAMBURG Inh. Jack Laghai kann im Hinblick auf Geschäftsbeziehungen, die auf einen Kaufvertragsabschluss abzielen, auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig werden. Sollte sich eine Doppeltätigkeit anbahnen, wird der Vertragspartner darauf vor Abschluss des jeweiligen Maklervertrags hingewiesen. Die JL IMMOBILIEN HAMBURG Inh. Jack Laghai kann gleichzeitig als sogenannter Vermittlungsmakler für beide Seiten tätig sein. Handelt es sich bei dem Auftrag zudem um eine Miet- bzw. Vermietungsgesuch, ist eine Doppeltätigkeit diesbezüglich von vornherein ganz ausgeschlossen.

  10. Gerichtsstand
    Handelt es sich auch bei unserem Kunden um einen Kaufmann i.S. des HGB, so ist als Gerichtsstand Hamburg vereinbart. Es gilt deutsches Recht.

  11. Salvatorische Klausel
    Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt bleiben. Die unwirksame Bestimmung soll vielmehr gemäß § 306 Abs. 2 BGB durch die gesetzliche Regelung ersetzt werden, sofern das weitere Festhalten an dem Vertrag keine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellt.